Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Yachtwerft Fehmarn – Till Biedermann
I. Vertragsabschluss
Angebote der Yachtwerft Fehmarn – Till Biedermann (i. flgd. „YF“) sind stets freibleibend und unverbindlich. Gibt die YF ein Angebot schriftlich ausdrücklich als „verbindlich“ ab, ist sie hieran 30 Kalendertage gebunden.
Der Vertrag bedarf der Schriftform. Wird er nicht in einer einheitlichen, sowohl von dem Kunden als auch von der YF unterzeichneten Urkunde abgeschlossen, so kommt er erst durch die schriftliche Auftragserteilung des Kunden und die schriftliche Auftragsbestätigung der YF zustande.
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn sie protokolliert und von der YF und dem Kunden unterschrieben worden sind. Das gleiche gilt für Vereinbarungen über die Beschaffenheit der zu erbringenden Leistung.
Steht das umzubauende und/oder zu reparierende Boot nicht oder nicht im alleinigen Eigentum des Kunden, so hat er die YF hierauf bei Abschluss des Vertrages unaufgefordert schriftlich hinzuweisen. Ebenso hat er die YF über nach Vertragsabschluss eintretende Veränderungen der Eigentumsverhältnisse an dem Boot unverzüglich schriftlich zu informieren.
II. Preis- und Zahlungsbedingungen
1. Die vereinbarten Preise gelten für Lieferung ab YF. Der vereinbarte Preis ist ohne Abzug zu zahlen. Teilbeträge sind jeweils nach Vereinbarung fällig. Die Auslieferung kann nicht vor vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises gefordert werden, es sein denn, es wurden dahingehend schriftliche Vereinbarungen getroffen.
2. Eine Aufrechnung des Kunden mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
III. Eigentumsvorbehalt / Pfandrecht
1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, die der YF im Zeitpunkt der Lieferung gegen den Kunden aus diesem Vertrag oder anderen Leistungen und / oder Lieferungen zustehen, und das vertragsgegenständliche Fahrzeug betreffen, gewährt der Kunde der YF die nachfolgend aufgeführten Sicherheiten. Soweit der Sicherungswert der an verschiedenen Gegenständen insgesamt besteht, den Wert der Forderung der YF um mehr als 10% übersteigt, wird die YF auf Verlangen des Kunden nach ihrer Wahl einen oder mehrere Gegenstände von der Sicherheit freigeben.
2. Soweit Zubehör von der YF geliefert oder von ihr in das Boot eingebaut wird, verbleibt dies im Eigentum der YF (im weiteren Vorbehaltsware). Gleiches gilt, soweit Teile von der YF geliefert oder von ihr in das Boot eingebaut werden und diese nach dem Einbau nur als unwesentliche Bestandteile des Bootes anzusehen sind.
3. Erlischt das Eigentum der YF an den Teilen nach 8947 II Abs. 2 BGB, so einigen sich YF und Kunde bereits jetzt dahingehend, daß das Eigentum des Kunden an den einheitlichen Sachen insoweit auf die YF übergeht (8929 II BGB), als dies dem Wert der eingebauten Teile zuzüglich Arbeitslohn (Rechnungswert) entspricht.
4. Der Kunde darf das Boot vor Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes nicht ohne die Zustimmung der YF veräußern. Alle Forderungen aus der Weiterveräußerung des Bootes tritt der Kunde schon jetzt an die YF ab, soweit dies dem Wert der eingebauten Teile und der Höhe des Arbeitslohnes der von der PWN erbrachten Leistungen entspricht. Die PWN nimmt diese Abtretung an.
5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum der YF hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.
IV. Liefertermin
1. Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt ihr Lauf mit dem Abschluß des Vertrages.
2. Ändert oder erweitert sich der Arbeits-- oder Leistungsumfang gegenüber dem ursprünglichen Vertrag auf Wunsch des Kunden, so verliert die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist ihre Gültigkeit. Der Kunde kann jedoch verlangen, daß eine neue, dem Umfang der Änderung oder Erweiterung angepasste Lieferfrist festgelegt wird.
3. Der Kunde kann die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist nicht verlangen, wenn er ihm obliegende Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht zum dem vereinbarten Zeitpunkt oder - ist ein solcher nicht bezeichnet — nicht unverzüglich nach schriftlicher Aufforderung der Werft vornimmt und dies die YF ihrerseits an der Erbringung ihrer Leistung hindert. Gleiches gilt, wenn der Kunde sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet.
4. Verlängert sich die Lieferfrist aus Gründen, die die YF nicht zu vertreten hat, teilt sie dies dem Kunden unverzüglich mit.
V. Transport
1. Das Boot, an dem Reparatur- oder Umbauarbeiten vorzunehmen sind, ist vom Kunden auf seine Kosten bei der YF abzuliefern und nach Durchführung der Arbeiten dort wieder abzuholen. Ein auf Verlangen des Kunden durchgeführter An- oder Abtransport des Bootes, einschließlich einer etwaigen Verpackung und/oder Verladung, erfolgt auf Rechnung des Kunden. Die YF braucht den Abtransport erst nach vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises sowie aller bereits entstandenen und noch entstehenden Transport-, Verpackungs- und Verladekosten zu veranlassen.
2. Bei An- oder Abtransport trägt der Kunde die Transportgefahr, es sein denn, die YF übernimmt den Transport. In diesem Falle haftet die YF jedoch nur für eigenes vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Dieses gilt auch für eine etwaige Haftung für ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, soweit nicht wesentliche Pflichten betroffen sind.
3. Für den Transport wird eine Transportversicherung seitens der YF nur auf besonderen Wunsch des Kunden und nur in dessen Namen und für dessen Rechnung abgeschlossen. Die YF empfiehlt den Abschluss einer Transportversicherung.
VI. Gewährleistung
4. Ist das Werk oder die Leistung der YF mangelhaft, so beschränken sich die Rechte des Kunden darauf, dass der Kunde nur eine Nachbesserung verlangen kann.
5. Im Rahmen der Nacherfüllung kann die YF in jedem Fall den Mangel selbst beheben oder durch einen von ihr beauftragten Dritten beheben lassen. Die Nachbesserung erfolgt ausschließlich im Betrieb der YF. Die anfallenden Kosten für die Verbringung des Werkvertragsgegenstandes, insbesondere die Transport- und Krankosten, sowie die Kosten für das Ab- und Auftakeln, trägt der Kunde.
6. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden erlöschen, soweit sie Mängel an Teilen betreffen, an denen der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung der YF Eingriffe vorgenommen hat, und hierdurch Mängel verursacht worden sind, es sei denn, der Kunde widerlegt die substantiierte Behauptung der YF, der Eingriff habe den Mangel herbeigeführt oder verstärkt. Sie erlöschen ferner, soweit der Kunde die mangelhaften Teile nicht in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch die YF bereithält. Sie erlöschen schließlich insoweit, als der bzw. die Mängel ein Teil aus der Herstellung eines bestimmten Dritten betreffen und der Kunde seine Zustimmung verweigert, dieses Teil durch ein gleichwertiges aus der Herstellung eines anderen zu ersetzen.
7. Die YF übernimmt keine Gewähr für Schäden, die aus nachstehenden Gründen entstanden sind: Fehlerhafte Montage, bzw. Inbetriebnahme. durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte, Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung - insbesondere übermäßige Beanspruchung, Verwendung von der Betriebsanleitung nicht entsprechender Betriebsmittel und Austausch-werkstoffe, chemische, elektrochemische und / oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf das Verschulden der YF zurückzuführen sind.
8. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit die YF einer besonderen Anweisung des Kunden hinsichtlich der Konstruktion oder hinsichtlich des zu verwendenden Materials entsprochen hat, und soweit die YF den Kunden bei der Erteilung der Anweisung schriftlich auf den Gewährleistungs-Ausschluss hingewiesen hat.
9. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren innerhalb von 2 Jahren nach Ablieferung.
VII. Haftung
1. Schadensersatzansprüche des Kunden insbesondere aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die YF als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der YF und / oder ihrer Erfüllungsgehilfen. Insbesondere erfasst sind Ansprüche des Kunden wegen Schäden, die beim Kranen des Bootes oder bei dessen Transport auf dem Werftgelände entstehen, sowie hinsichtlich Schäden, die infolge Diebstahls, Einbruchs, Feuer, Sturm etc. entstehen.
2. Haftet die YF für leichte Fahrlässigkeit, so beschränkt sich der Ersatzanspruch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Versicherungswert, in Ermangelung eines solchen auf den Zeitwert.
3. Die Haftung der YF für Folgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegeben sind, oder dass die Zusicherung bestimmter Eigenschaften den Kunden gerade gegen Mangelfolgeschäden schützen soll.
VIII. Versicherung
Während des Umbaues bzw. der Reparatur ist das Boot samt Zubehör seitens der YF nicht gegen Diebstahl, Feuer etc. versichert. Dem Kunden wird daher der Abschluß einer Kaskoversicherung empfohlen.
IX. Eigen- und Fremdarbeiten
Der Kunde ist nur mit Zustimmung der YF berechtigt, anderweitige Arbeiten an seinem Boot auszuführen. Fremden Handwerkern ist der Zutritt zur YF zur Ausführung von Reparatur- bzw. Instandsetzungsarbeiten nur mit ausdrücklicher Genehmigung der YF gestattet. Fremde Boote dürfen nicht betreten werden.
X. Erfüllungsort/ Gerichtsstand
Ist der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person, ist Erfüllungsort für alle gegenseitigen Ansprüche aus diesem Vertrag der Firmensitz der YF.
Gerichtsstand für alle gegenseitigen Ansprüche aus diesem Vertrag ist Oldenburg i.H.


